Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren
§

§ 319 InsO

Antragsfrist

370 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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