§ 305a InsO
Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
359 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.