Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§

§ 299 InsO

Vorzeitige Beendigung

350 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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