§§ 289 InsOEinstellung des Insolvenzverfahrens 338 von 410 Paragraphen im InsolvenzordnungIm Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.