Neunter Teil – Restschuldbefreiung
§

§ 286 InsO

Grundsatz

333 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

Vorheriger § | Nächster §