Achter Teil – Eigenverwaltung
§

§ 273 InsO

Öffentliche Bekanntmachung

319 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.

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