§ 273 InsO
Öffentliche Bekanntmachung
319 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.