Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§

§ 263 InsO

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

293 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

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