Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
§

§ 254b InsO

Wirkung für alle Beteiligten

282 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.

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