Dritter Abschnitt – Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der
Planerfüllung
§
§ 254b InsO
Wirkung für alle Beteiligten
282 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Die §§ 254 und 254a gelten auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben.