Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§

§ 246a InsO

Zustimmung der Anteilsinhaber

271 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.

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