§ 246a InsO
Zustimmung der Anteilsinhaber
271 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
271 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.