§ 243 InsO
Abstimmung in Gruppen
266 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.
266 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.