Zweiter Abschnitt – Annahme und Bestätigung des Plans
§

§ 236 InsO

Verbindung mit dem Prüfungstermin

257 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.

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