§ 236 InsO
Verbindung mit dem Prüfungstermin
257 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.
257 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Beide Termine können jedoch verbunden werden.