Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§

§ 234 InsO

Niederlegung des Plans

255 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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