§ 234 InsO
Niederlegung des Plans
255 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
255 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.