Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§

§ 227 InsO

Haftung des Schuldners

248 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

(2) Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Absatz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der Gesellschafter.

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