Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§

§ 223a InsO

Gruppeninterne Drittsicherheiten

243 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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