Erster Abschnitt – Aufstellung des Plans
§

§ 219 InsO

Gliederung des Plans

238 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.

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