Dritter Abschnitt – Einstellung des Verfahrens
§

§ 212 InsO

Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds

231 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, daß nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird.

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