Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 205 InsO

Vollzug der Nachtragsverteilung

223 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.

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