Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 200 InsO

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

218 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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