Zweiter Abschnitt – Verteilung
§

§ 198 InsO

Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

216 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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