Erster Abschnitt – Feststellung der Forderungen
§

§ 182 InsO

Streitwert

200 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Vorheriger § | Nächster §