Erster Abschnitt – Feststellung der Forderungen
§

§ 176 InsO

Verlauf des Prüfungstermins

194 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

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