§ 159 InsO
Verwertung der Insolvenzmasse
177 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.