Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung
§

§ 159 InsO

Verwertung der Insolvenzmasse

177 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

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