Zweiter Abschnitt – Entscheidung über die Verwertung
§

§ 157 InsO

Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

175 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

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