§ 154 InsO
Niederlegung in der Geschäftsstelle
172 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.