Erster Abschnitt – Sicherung der Insolvenzmasse
§

§ 154 InsO

Niederlegung in der Geschäftsstelle

172 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

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