§ 121 InsO
Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren
139 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.