Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§

§ 121 InsO

Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren

139 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

Vorheriger § | Nächster §