Zweiter Abschnitt – Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§

§ 119 InsO

Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen

137 von 410 Paragraphen im Insolvenzordnung

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

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