§ 97 HGB
113 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
113 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.