Siebenter Abschnitt – Handelsvertreter
§

§ 85 HGB

87 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.

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