Sechster Abschnitt – Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§

§ 83 HGB

85 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.

Vorheriger § | Nächster §