Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
§

§ 8 HGB

Handelsregister

8 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

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