Sechster Abschnitt – Verjährung
§

§ 610 HGB

Konkurrierende Ansprüche

680 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.

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