Sechster Abschnitt – Verjährung
§

§ 605 HGB

Einjährige Verjährungsfrist

675 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.

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