Dritter Unterabschnitt – Große Haverei
§

§ 593 HGB

Schiffsgläubigerrecht

663 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.

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