§ 593 HGB
Schiffsgläubigerrecht
663 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem Schiff.