Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§

§ 58 HGB

62 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

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