§ 573 HGB
Beteiligung eines Binnenschiffs
643 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
643 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.