Erster Unterabschnitt – Schiffszusammenstoß
§

§ 573 HGB

Beteiligung eines Binnenschiffs

643 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

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