Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
§

§ 568 HGB

Zurückbehaltungsrecht

638 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

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