§ 568 HGB
Zurückbehaltungsrecht
638 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.