§ 562 HGB
Unterrichtungspflichten
632 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.
632 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.