Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
§

§ 562 HGB

Unterrichtungspflichten

632 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.

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