Fünfter Abschnitt – Prokura und Handlungsvollmacht
§

§ 56 HGB

60 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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