Erster Unterabschnitt – Schiffsmiete
§

§ 556 HGB

Kündigung

626 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.

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