§ 552 HGB
Pfandrecht des Beförderers
622 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.