§ 543 HGB
Zinsen und Verfahrenskosten
613 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
613 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.