Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§

§ 543 HGB

Zinsen und Verfahrenskosten

613 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.

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