Zweiter Unterabschnitt – Personenbeförderungsverträge
§

§ 540 HGB

Haftung für andere

610 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.

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