Zweiter Titel – Reisefrachtvertrag
§

§ 532 HGB

Kündigung durch den Befrachter

602 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.

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