§ 51 HGB
55 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.
55 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt.