Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§

§ 503 HGB

Schadensfeststellungskosten

573 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Vorheriger § | Nächster §