§ 503 HGB
Schadensfeststellungskosten
573 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
573 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.