Zweiter Untertitel – Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§

§ 501 HGB

Haftung für andere

571 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt für das Verschulden anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

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