Erster Untertitel – Allgemeine Vorschriften
§

§ 497 HGB

Rang mehrerer Pfandrechte

567 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.

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