§§ 497 HGBRang mehrerer Pfandrechte 567 von 689 Paragraphen im HandelsgesetzbuchBestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.