Sechster Abschnitt – Lagergeschäft
§

§ 474 HGB

Aufwendungsersatz

536 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch

Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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