§ 474 HGB
Aufwendungsersatz
536 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
536 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.