§ 463 HGB
Verjährung
525 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.
525 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.