§ 456 HGB
Fälligkeit der Vergütung
518 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.
518 von 689 Paragraphen im Handelsgesetzbuch
Die Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist.